Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 356a Satz 2; StPO § 356a Satz 1
Instanzenzug: BGH, 5 StR 74/08 vom
Gründe
Das Landgericht Bremen hat gegen den Verurteilten wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verhängt. Mit am dem Verteidiger übersandten Beschluss vom hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen macht der Verteidiger mit Schriftsatz vom geltend, dies sei ohne jede Begründung geschehen, weil es schon an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die im Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts angeführten Gründe fehle.
Die Anhörungsrüge versagt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten ist.
Eine Gehörsverletzung im Sinne des § 356a Satz 1 StPO scheidet offensichtlich aus. Mit der Formulierung "nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet" hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten, begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom in Bezug genommen. Eine weitergehende Begründung war nicht veranlasst (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 136).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAC-91268
1Nachschlagewerk: nein