Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a
Instanzenzug: BGH, 5 StR 225/08 vom LG Berlin, vom
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356a StPO ist darauf gestützt, dass mit einem unter dem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz - wie in der Revisionsbegründung vom vorbehalten - Einzelausführungen zur Sachrüge gemacht worden seien, die in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom keine Berücksichtigung gefunden hätten. Außerdem habe sich der Senat in seinem Beschluss nicht mit den Ausführungen in der Gegenerklärung vom zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinandergesetzt. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Wie sich aus der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom ergibt, lagen ihm die ergänzenden Ausführungen zur Sachrüge zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme im Revisionsverfahren noch nicht vor. Der Schriftsatz der Verteidigung vom ging beim Generalbundesanwalt erst am ein. Dem Senat lag eine Abschrift des Schriftsatzes bei Beschlussfassung am ebenso vor wie die Gegenerklärung der Verteidigung vom .
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO liegt nicht vor. Der Generalbundesanwalt ist nicht gehalten, zu neuen Ausführungen der Revision, die - wie hier - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und nach Stellung seines Antrags an den Bundesgerichtshof vorgetragen werden, in jedem Fall erneut Stellung zu nehmen; ob er dies für erforderlich hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gegeben (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 14 und Beschluss vom - 2 StR 277/06). Dass dieser keinen Anlass zur ergänzenden Stellungnahme gesehen hat, kann den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzen. Der Verurteilte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein Verteidiger sich weitere Ausführungen zur Sachrüge zunächst vorbehalten hatte. Es widerspräche dem - gerade in einer Haftsache - geltenden Gebot der Verfahrensbeschleunigung, das Revisionsverfahren bis zum Eingang der vorbehaltenen Ausführungen anzuhalten. Indem er seine Ausführungen erst fast sechs Wochen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist an das Landgericht übermittelte, ging der Beschwerdeführer das vorhersehbare Risiko ein, dass das Verfahren inzwischen abgegeben worden war und seine Darlegungen vom Generalbundesanwalt nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Zumal angesichts der Tatsache, dass dem , dem Datum des Schriftsatzes der Verteidigung, ein Feiertag und ein Wochenende folgten, kann auch keine Rede davon sein, dass der Schriftsatz "bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang" dem Generalbundesanwalt bei Abgabe seiner Stellungnahme hätte vorliegen müssen.
Dass der Verurteilte die Sachrüge auf Grund eigener Entscheidung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist näher ausgeführt hat, begründet keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stützenden Anspruch auf eine im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in dem Verwerfungsbeschluss des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat das Vorbringen des Revisionsführers zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Er musste sich zu den Gründen im Einzelnen im Revisionsverwerfungsbeschluss nicht äußern (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 136).
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Fundstelle(n):
GAAAC-91261
1Nachschlagewerk: nein