Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ArbGG § 2; SGG § 51; SGB V § 257
Instanzenzug: ArbG Freiburg, 3 Ca 159/08 vom LAG Baden-Württemberg, 11 Ta 26/08 vom
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung von Arbeitgeberzuschüssen zur privaten Krankenversicherung und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Beklagte war bei der Klägerin bis Oktober 2006 beschäftigt. Die Klägerin zahlte in dieser Zeit Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung des Beklagten. Mit Bescheid vom stellte die Rentenversicherungsanstalt fest, dass der Beklagte nicht versicherungsfrei war, weil sein Einkommen die Jahresentgeltgrenze nicht überschritt. Die Klägerin fordert Rückzahlung geleisteter Arbeitgeberzuschüsse.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hält die Klägerin am Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen fest.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zuständig ist das Sozialgericht Freiburg gemäß § 51 SGG.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG gegeben. Die Parteien streiten nicht über eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit.
Ob es sich um eine bürgerliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312; - BAGE 49, 303, 307). Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss hat seine Grundlage in § 257 SGB V und damit im Recht der Sozialversicherung. § 257 SGB V geht vom Beschäftigtenbegriff bei der Feststellung der Zuschussberechtigung aus und verweist damit hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf § 7 SGB IV. Die Beschäftigung ist zwar regelmäßig Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses, unterliegt jedoch eigenen sozialrechtlichen Voraussetzungen. Hieran ändert auch nichts, dass sich Berechtigter und Verpflichteter des Anspruchs gleichrangig gegenüberstehen und ein Über- und Unterordnungsverhältnis nicht vorliegt. Dementsprechend sind für Klagen auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig (so schon zu § 405 RVO: Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmS-OGB 2/73 - AP RVO § 405 Nr. 3; zu § 257 SGB V: - BAGE 104, 289; Senat - 5 AZB 34/98 - AP SGB V § 257 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 45; anders dagegen wenn der Anspruch auf den Zuschuss auf arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird: -).
Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber Zuschüsse zur Krankenversicherung geleistet hat und die Parteien im Nachhinein darüber streiten, ob hierfür die Voraussetzungen des § 257 SGB V vorlagen. Auch dann ist die Natur des Rechtsverhältnisses öffentlich-rechtlicher Art. Fragen über die Rückgewährung von Leistungen, die sozialrechtlich geregelt sind, sind ohne Hinzutreten weiterer arbeitsvertraglicher Vereinbarungen grundsätzlich demselben Rechtsverhältnis zuzuordnen, wie die Ansprüche selbst (vgl. auch Senat - 5 AZR 777/79 -). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Streitgegenstand und Hauptfrage auch nicht die Rückforderung überzahlter Vergütung, sondern die Rückforderung überzahlter Zuschüsse zur Krankenversicherung.
Das von der Klägerin angezogene - XIZB 5/02 - NJW 2003, 433) steht dem nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat einen steuerrechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, für dessen Verfolgung die Finanzgerichte zuständig seien, demjenigen zugebilligt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden und der Beteiligter eines Steuerrechtsverhältnisses sei. Nach § 257 SGB V ist allein der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt und der Arbeitgeber zahlungsver-pflichtet. Damit ist die Klägerin unmittelbar Beteiligte des sozialrechtlichen Rechtsverhältnisses.
Unerheblich für die Beurteilung des Rechtswegs ist schließlich, ob der Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom bestandskräftig ist.
III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2008 S. 2401 Nr. 44
DB 2008 S. 2492 Nr. 45
ZAAAC-91259
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein