Berücksichtigung von privaten Steuerberatungskosten bei der Einkommensteuer
Leitsatz
1. Steuerberatungskosten gehören zu den Aufwendungen privater Lebenshaltung und sind keine dauernde Lasten, die als Sonderausgaben
von der Einkommensteuer abziehbar sind.
2. Steuerberatungskosten rechnen nicht zum zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwand der privaten Lebensführung, dessen steuerliche
Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten ist.