Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen nicht erschienen Zeugen
Gesetze: FGO § 82
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist in dem Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme am , zu dem er ordnungsgemäß als Zeuge geladen worden war, nicht erschienen. Eine knappe Stunde vor Beginn der Verhandlung hat er sich mit der Begründung entschuldigen lassen, ins Krankenhaus gebracht zu werden und „schnellstmöglich” ein Attest nachzureichen. Letzteres ist nicht geschehen.
Die gleichwohl durchgeführte mündliche Verhandlung endete mit einer „Unterbrechung der Sitzung bis ”. Zu diesem Termin erschien der erneut geladene Beschwerdeführer wiederum nicht. Diesmal entschuldigte er sich mit einem bei Gericht eine gute Stunde vor dem Termin eingegangenen Fax unter Beifügung eines ärztlichen Attests, das in den lesbaren Teilen wie folgt lautet: „Der Patient kann zur Zeit keine längeren Fahrten durchführen/Attest wurde auf Wunsch des Patienten ausgestellt.” In der Ladung zu dem Termin am hatte das Finanzgericht (FG) über den formularmäßigen Hinweis auf ein Ordnungsgeld bei Nichterscheinen hinaus noch einmal ausdrücklich ein Ordnungsgeld von 250 € angedroht.
Drei Tage nach dem Termin vom —nämlich durch Beschluss vom 10. des Monats— setzte das FG gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 250 € wegen Nichterscheinens im Termin vom fest. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde.
Zur Begründung trägt er vor, das Gericht habe ihm wegen des zweimaligen Nichterscheinens ein Ordnungsgeld auferlegen wollen, aber nicht auf das zweite Wegbleiben abstellen können, da es hinreichend entschuldigt sei. Daher habe es auf das Nichterscheinen im ersten Termin zurückgegriffen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist statthaft. Dies ergibt sich aus der in § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 380 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), wobei sinngemäß in diesem Zusammenhang bedeutet, dass an die Stelle der in § 380 Abs. 3 ZPO vorgesehenen sofortigen Beschwerde die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO tritt. Die Beschwerde ist vorliegend auch zulässig und insbesondere innerhalb der Frist des § 129 Abs. 1 FGO eingelegt worden (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 82 Rz 21).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 Satz 2 und § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird gegen einen ordnungsgemäß geladenen und gleichwohl nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld festgesetzt, sofern das Ausbleiben des Zeugen nicht rechtzeitig genügend entschuldigt worden ist. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes steht nicht etwa im Ermessen des Gerichts; vielmehr muss bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Im Streitfall sind die Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer war ordnungsgemäß geladen und ist nicht erschienen. Es fehlt auch an einer genügenden Entschuldigung seines Ausbleibens. Die Entschuldigung ist nicht etwa i.S. des § 381 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO durch das am vorgelegte Attest erfolgt. Dem Attest lässt sich weder entnehmen, dass es sich zeitlich bereits auf den hier maßgebenden Termin vom bezieht, noch welche ausreichend gewichtige Erkrankung den Beschwerdeführer am Erscheinen bzw. an einer rechtzeitigen Entschuldigung gehindert haben soll. Angesichts dessen, dass es sich bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der angefochtene Bescheid des FG in seinem Teil I. den Eindruck erwecken kann, als laufe er auf die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen des Ausbleibens des Beschwerdeführers im Termin vom hinaus.
Anders als die Frage, ob überhaupt ein Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, steht die Entscheidung über die Höhe des Ordnungsgeldes im Ermessen des Gerichts. Da aber das FG im Streitfall bei der Höhe des Ordnungsgeldes das untere Viertel des Rahmens von 5 bis 1 000 € gemäß Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch i.d.F. des Gesetzes vom (BGBl I, 3574, 3578) nicht überschritten hat, bedurfte es wegen der Höhe des Ordnungsgeldes keiner weiteren Begründung (vgl. Beschlüsse des , BFH/NV 1993, 115, sowie vom XI B 60/93, BFH/NV 1994, 733).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1870 Nr. 11
FAAAC-90703