Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Vertretung nur durch unmittelbar Betroffenen
Gesetze: FGO § 134, ZPO § 579, ZPO § 583
Instanzenzug: Beschluss vom 1 V 1098/07
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat zwei dort von der Antragstellerin betriebene Verfahren unter Aktenzeichen mit dem Buchstaben „V” geführt. Die deshalb eingelegten Beschwerden der Antragstellerin hat der beschließende Senat als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom I B 62, 63/07). Die von der Antragstellerin deshalb erhobenen Anhörungsrügen hatten ebenfalls keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom I S 9, 10/07). Mit ihren jeweils als „Nichtigkeitsklage” bezeichneten Rechtsbehelfen macht die Antragstellerin nunmehr u.a. geltend, es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, weil das FG und der Senat einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf der Passivseite nicht „umgesetzt” hätten und somit das aus ihrer Sicht richtigerweise als Beschwerdegegner zu beteiligende Finanzamt (FA) in den jeweiligen Verfahren nicht vertreten gewesen sei.
Die Antragstellerin beantragt, „festzustellen”, dass der und die Beschlüsse des und 1 V 1098/07 nichtig seien, und die genannten Beschlüsse aufzuheben.
Der Antragsgegner (das FA) hat keinen Antrag gestellt.
II. 1. Die Verfahren I K 2/08 und I K 3/08 werden gemäß § 73 Abs. 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
2. Die „Nichtigkeitsklagen” sind —da sie sich nicht auf Urteile i.S. von § 578 ZPO beziehen— als Anträge zu verstehen, die angegriffenen Beschlüsse gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. zur Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag , BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).
3. Die Rechtsbehelfe sind unzulässig.
a) Soweit Beschlüsse des FG für nichtig erklärt werden sollen, ergibt sich die Unzulässigkeit schon daraus, dass die Nichtigkeitsanträge gemäß § 134 FGO, § 584 Abs. 1 ZPO insoweit nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wären.
b) Hinsichtlich der angegriffenen Senatsbeschlüsse hat die Antragstellerin entgegen § 134 FGO und § 583 ZPO keine Nichtigkeitsgründe i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO dargetan. Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kann sie sich im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten —das wäre hier das nach Auffassung der Antragstellerin verfahrenswidrig nicht einbezogene FA— gerügt werden kann (, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.). Im Hinblick auf die darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar.
4. Der Senat entscheidet über die Anträge, ohne der Antragstellerin zuvor die von ihr begehrte Akteneinsicht zu gewähren. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom I S 9, 10/07.
Fundstelle(n):
QAAAC-90692