EuGH - C-246/08 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4, RL 77/388/EWG Art 2 Abs 1, RL 77/388/EWG Art 4
Rechtsfrage
Ist Finnland seinen Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG nicht nachgekommen, weil es auf die Rechtsberatung, die von den staatlichen Rechtshilfebüros (den dort angestellten öffentlichen Rechtsbeiständen) nach den Vorschriften über die Rechtshilfe gegen eine Teilvergütung erbracht werden, gleichfalls keine Mehrwertsteuer erhebt, während die entsprechenden Dienstleistungen, die von privaten Rechtsbeiständen erbracht werden, mehrwertsteuerpflichtig sind?
Finnland; Mehrwertsteuer; Öffentlich; Privat; Rechtsbeistand; Rechtshilfe; Steuerbefreiung; Steuerpflicht
Fundstelle(n):
SAAAC-90674