BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 30/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2; ZPO § 45

Instanzenzug: AGH Naumburg, 1 AGH 13/06 vom

Gründe

I.

In der mündlichen Verhandlung vom hat der Senat dem Antragsteller einen Beschluss bekannt gegeben, mit dem unter anderem die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom gegen die ehrenamtlichen Richter des Senats in den Verfahren AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06 und AnwZ (B) 79/06 als unzulässig verworfen wurden.

Der Antragsteller hat daraufhin erklärt, er lehne "alle Entscheider des Senats für Anwaltssachen aufgrund des (...) heute überreichten Beschlusses" ab. Die Ablehnung beruhe im Wesentlichen auf der Missachtung der den "Entscheidern" bekannten Entscheidung des EGMR im Fall Langborger sowie auf einer Missachtung der Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG. Die angekündigte schriftliche Begründung hat der Antragsteller bis heute nicht eingereicht.

II.

1. a) Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH NJW 1974, 55, 56; BVerwG NJW 1997, 3327). Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Antragsteller - wie vorliegend - die bloße Tatsache beanstandet, die Richter hätten an einer Zwischenentscheidung mitgewirkt (BVerfG, NStZ-RR 2007, 275 Tz. 54).

Der Antragsteller beschränkt sich lediglich darauf, seine Bedenken gegen die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Langborger zu wiederholen und die Richtigkeit der in dem Beschluss vom zum Ausdruck kommenden entgegenstehenden Rechtsauffassung anzuzweifeln. Befangenheitsgründe, über die das Gericht bereits durch unanfechtbaren Beschluss entschieden hat, können im Übrigen im weiteren Verfahren nicht in zulässiger Weise wiederholt geltend gemacht werden (vgl. BFH, BFH/NV 2006, 1620 Tz. 6).

b) Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglieder. Er entscheidet vielmehr in der regulären Besetzung (, NJW-RR 2005, 1226, 1227).

2. Der Antrag des Antragstellers, das Verfahren auszusetzen, bis das Verfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des das erste Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses entschieden hat, war zurückzuweisen. Eine Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzliches Rechtsmittel (, NJW 1987, 1191). Ihr kommt weder ein Suspensiv- noch ein Devolutiveffekt zu.

Fundstelle(n):
WAAAC-90596

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein