Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bei mehreren GmbH-Geschäftsführern und zusätzlicher Geschäftsführertätigkeit eines
Geschäftsführers für eine andere GmbH
Leitsatz
1. Waren Sohn und Mutter als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit 27 Arbeitnehmern tätig, die in den Jahren 1993
bis 1995 u.a. aus einer Industrievertretung bei einem Jahresumsatz von jeweils ca. 3,8 Mio. DM Betriebsergebnisse vom jährlich
ca. 130000 bis 180000 DM erwirtschaftet hat, und war der Sohn in zeitlich erheblichem Umfang zusätzlich als Geschäftsführer
für eine weitere GmbH tätig, so erachtet der Senat für beide Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen jährliche Gesamtbezüge
von 256439 DM (Streitjahr 1993), 255456 DM (1994) sowie 264118 DM (1995) als angemessene Geschäftsführervergütung (Ausführungen
zur Schätzung einer angemessenen Geschäftsführervergütung). Hat das Finanzamt bereits jährlich 300000 DM als angemessene Geschäftsführerbezüge
anerkannt und nur den übersteigenden Teil der Gesamtvergütung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, so hat die wegen
der Höhe dieser verdeckten Gewinnausschüttung erhobene Klage keinen Erfolg.
2. Wird die Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge unter Heranziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen überprüft, so ist
bei einer Kapitalgesellschaft, die Industrievertretungen betreibt, nicht auf den vermittelten Umsatz (sogenannter „Industrie-Umsatz”),
sondern auf den Umsatz laut Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft abzustellen.
3. Für die Bejahung der steuerrechtlichen Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge genügt es nicht, dass nach Abzug dieser
Aufwendungen vom Gewinn des Unternehmens eine ausreichende Verzinsung des Eigenkapitals gewährleistet bleibt.
4. Bei der Bestellung mehrer Geschäftsführer sind Vergütungsabschläge zu machen. Im Einzelnen ist dabei die Unterschiede in
den Aufgabenstellungen, in der zeitlichen Beanspruchung und auf die zu tragende Verantwortung zu berücksichtigen.
5. Arbeitet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Mehrfach-Geschäftsführer zusätzlich als Geschäftsführer für
eine andere GmbH, so ist dies bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts in der Regel mindernd zu berücksichtigen. Eine vollständige
oder teilweise Nichtberücksichtigung anderweitiger Tätigkeiten wird jedoch in Betracht kommen, wenn gerade die anderweitige
Tätigkeit für die zu beurteilende Gesellschaft Vorteile mit sich bringt, die den Verlust an zeitlichem Einsatz des Geschäftsführers
ausgleichen.
Fundstelle(n): DStZ 2008 S. 734 Nr. 21 EFG 2008 S. 1660 Nr. 20 GAAAC-90477
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