1. Übernimmt im Rahmen einer Abspaltung zur Neugründung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 3 UmwG laut Spaltungsplan die übernehmende Gesellschaft
sämtliche bekannten und unbekannten Steuerverbindlichkeiten, die den Zeitraum vor dem Spaltungsstichtag betreffen, gehen die
noch nicht beschiedenen Gewerbesteuerverbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge gem.
§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft wird Schuldnerin der Steuerverbindlichkeiten
einschließlich der Gewerbesteuer, Beteiligter des Festsetzungsverfahrens und Adressat zu erlassender Bescheide (entgegen AEAO
2.15).
2. Erlässt das FA gegenüber der übertragenden Gesellschaft Gewerbesteuermessbescheide, welche nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG
auf die übernehmende Gesellschaft übergegangene Gewerbesteuerschulden betreffen, scheidet eine Umdeutung in Haftungsbescheide
auf Grund der Mithaft der übertragenden Gesellschaft gem. § 133 UmwG oder als Grundlagenbescheide für etwaige Haftungsbescheide
aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 608 Nr. 10 EFG 2008 S. 1752 Nr. 11 WAAAC-90476
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.04.2008 - 1 K 844/06
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