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Neuregelung der Steuerbefreiung in der Kinder- und Jugendhilfe
Anmerkungen zum
Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist § 4 Nr. 23 UStG geändert und § 4 Nr. 25 UStG neu gefasst worden. Die Änderungen sind am in Kraft getreten. Welche Verbesserungen sich gegenüber der alten Regelung im Bereich der Jugendhilfe ergeben haben, untersucht der nachfolgende Beitrag.
I. Leistungen der Jugendhilfe – Neufassung des § 4 Nr. 25 UStG
Im Gegensatz zur alten Fassung des § 4 Nr. 25 UStG hat sich der Anwendungsbereich dieser Befreiungsvorschrift durch die Neufassung wesentlich erweitert. Waren bisher hauptsächlich Leistungen im Zusammenhang mit Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern oder mit Sportveranstaltungen für Kinder- und Jugendliche bis zum 27. Lebensjahr befreit, werden nunmehr sämtliche Leistungen, die nach den Vorschriften des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) erbracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Neben stationären Leistungen, wie Beherbergung und Beköstigung, sind nunmehr auch ambulante Leistungen, z. B. im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe, steuerfrei.
1. Begünstigte Leistungen
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 UStG umfasst die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die In...