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Doppelbesteuerung | Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen
Das BZSt ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes für die Aufgabe der Entlastung von deutschen Abzugsteuern in den Fällen der §§ 43b und 50g EStG sowie aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zuständig. Diesem Aufgabenbereich sind auch die Anträge gem. Art. 28 Abs. 7 DBA USA zuzuordnen ( USA/0 NWB TAAAC-88903).