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FG Münster 19.06.2008 3 K 3145/06 Erb, NWB direkt 38/2008 S. 11

Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen

Dem Finanzamt steht es entsprechend § 421 BGB grundsätzlich frei, ob es sich wegen der Schenkungsteuer an den Schenker oder den Beschenkten als Gesamtschuldner wendet. Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und dem Charakter der Schenkungsteuer als einer Bereicherungssteuer folgt, dass sich das Finanzamt grundsätzlich zunächst an den Beschenkten halten muss. Eine Inanspruchnahme des Schenkers ist zulässig, wenn sich der Schenker verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen. Eine Inanspruchnahme des Schenkers ist auch in sog. Nachversteuerungsfällen nach § 13a Abs. 5 ErbStG zulässig. § 20 Abs. 1 ErbStG i. V. mit § 13a Abs. 5 ErbStG sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

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