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FG Brandenburg 05.05.2008 13 K 9072/05 B, NWB direkt 38/2008 S. 6
Fahrt- und Telefonkosten anlässlich der beabsichtigten Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer
Fahrt- und Telefonkosten, die anlässlich der vom Vormundschaftsgericht geplanten Bestellung des Steuerpflichtigen als ehrenamtlicher Betreuer seines testier- und geschäftsunfähigen Vaters anfallen, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.