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FG Münster 27.06.2008 9 K 3138/06 K,G, NWB direkt 38/2008 S. 5

Teilwertabschreibung aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung

Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Wert des Wirtschaftsguts den planmäßigen Rest des Buchwerts „während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen” nicht erreichen wird. Erforderlich ist, dass der Teilwert des Wirtschaftsguts „während seiner mutmaßlichen Dauer im Betrieb” überwiegend unter seinem Buchwert liegt. Im Regelfall ist diejenige Restnutzungsdauer zugrunde zu legen, die das Wirtschaftsgut bei Anwendung der typisierten AfA-Reihen des § 7 Abs. 4, 5 EStG hat. Ist eine Veräußerungsabsicht für das Wirtschaftsgut zum Bilanzstichtag bereits hinreichend konkret, ist ausnahmsweise auf die (einzelfallabhängige) voraussichtliche Nutzungsdauer im Unternehmen anstatt auf die (typisierte) Restnutzungsdauer nach AfA-Reihen abzustellen.

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