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Geldwerte Sachleistungen rechtfertigen Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens
Als den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens rechtfertigende Ausgaben sind auch alle geldwerten Sachleistungen anzusehen, die zu einer Minderung des Vermögens führen. Werden subventionierte Mobilfunktelefone von einem Netzbetreiber nur beim Abschluss eines Mobilfunkdienstleistungsvertrags mit einer Mindestvertragsdauer von zwei Jahren angeboten, steht dem mit der verbilligten Abgabe verbundenen Aufwand eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenüber, die die aktive Rechnungsabgrenzung der Ergebnisminderung auf die Mindestvertragsdauer erfordert. Für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals des Aufwands für eine „bestimmte Zeit” ist auf die – absehbar – vertragsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses abzustellen.