BFH Urteil v. - III R 45/05

Übertragung eines begünstigten Wirtschaftsguts auf einen Zweckverband zulagenunschädlich bei Wahrung der Bindungsfrist und Zuordnung zum Anlagevermögen eines Betriebs gewerblicher Art; Abwasserbeseitigung als hoheitliche Tätigkeit

Gesetze: InvZulG § 2 Abs. 1, InvZulG § 1 Abs. 1, KStG § 4

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) entstand am durch Umwandlung auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom (Gesetzblatt der DDR I 1990, 107) aus dem volkseigenen Betrieb (VEB) W als GmbH. Gegenstand des Unternehmens der sich nunmehr in Liquidation befindlichen Klägerin war das Erbringen von Leistungen zur Wasserversorgung, die Durchführung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung sowie seit dem auch die Neuordnung der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung im Versorgungsgebiet im Sinne einer Entflechtung zur Kommunalisierung des Unternehmens.

Die Geschäftsanteile der Klägerin wurden zunächst von der Treuhandanstalt gehalten. Mit Vertrag vom trat die Treuhandanstalt sie an die V ab. Mitglieder der V waren die Gemeinden, in deren Gebiet die Klägerin für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung verantwortlich zeichnete. Zweck der V war die Neuordnung und Entflechtung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auf dem Ver- und Entsorgungsgebiet der Klägerin.

Im Jahre 1991 (Streitjahr) investierte die Klägerin in Anlagen des Bereiches Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Für diese Investitionen gewährte ihr der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) aufgrund des Antrages vom zunächst mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom aus einer Bemessungsgrundlage von . DM eine Investitionszulage in Höhe von . DM.

Nachdem durch § 137 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt —SächsGVBl— 1993, 201) geregelt worden war, dass die Wasserversorgungspflicht und Abwasserbeseitigungspflicht von den Nachfolgegesellschaften des VEB W (nur) bis zum wahrgenommen werden können, schloss die Klägerin mit Wirkung zum Teilbetriebsübertragungsverträge, aufgrund derer sie sich zur Übertragung von Betriebsmitteln an den jeweiligen Übernehmer verpflichtete. Vertragspartner waren die L-GmbH und verschiedene Zweckverbände zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Am wurde die Auflösung der Klägerin zum beschlossen.

In den Jahren 1994 bis 1996 erließ das FA mehrere geänderte Investitionszulagenbescheide für 1991, durch welche die Investitionszulage aufgrund nicht mehr streitiger Punkte herabgesetzt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Auf den Einspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom setzte das FA nach Durchführung einer Außenprüfung mit Bescheid vom die Investitionszulage weiter auf . DM herab. Dabei kürzte es die Bemessungsgrundlage u.a. um die Investitionen, welche die zum auf die Zweckverbände übertragenen, der Abwasserbeseitigung dienenden Wirtschaftsgüter betreffen. Wegen deren insoweit hoheitlicher Tätigkeit hätten die übertragenen Wirtschaftsgüter nicht, wie nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 vorausgesetzt, drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs im Fördergebiet gehört. Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom   2 K 1205/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1958) ab. Es führte im Wesentlichen aus: Durch die Übertragung auf die Zweckverbände zum seien die im Streitjahr 1991 angeschafften und hergestellten Wirtschaftsgüter vor dem Ablauf des Dreijahreszeitraums in den hoheitlichen Bereich überführt worden. Denn die Zweckverbände handelten im Bereich der Abwasserbeseitigung nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art. Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb des Investors sei zulagenschädlich.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 2 InvZulG 1991. Sie trägt im Wesentlichen vor:

Die Gründung der Zweckverbände sei fehlerhaft gewesen. Deshalb sei jeder Zweckverband zur Sicherheit neu gegründet worden. Wegen der Gründungsmängel habe es sich nicht um öffentlich-rechtliche Körperschaften gehandelt (Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts —OVG— vom   2 S 382/95, Sächsisches Verwaltungsblatt —SächsVBl— 1999, 14). Sie hätten daher keine hoheitliche Gewalt ausüben können. Das Verhältnis zu ihnen sei zivilrechtlicher Natur gewesen, mit der Folge, dass sie gewerblich tätig geworden seien und die Zugehörigkeitsvoraussetzungen nicht hätten wegfallen können.

Auch unabhängig von den Gründungsmängeln handele es sich bei den Zweckverbänden nicht um Hoheitsbetriebe i.S. von § 4 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Zwar obliege die Abwasserbeseitigungspflicht den Gemeinden. Das Merkmal der Pflichtaufgabe sei jedoch für die Abgrenzung des Hoheitsbetriebs von einem Betrieb gewerblicher Art nicht geeignet. Denn nach dem SächsWG rechne auch die Wasserversorgung zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde; gleichwohl gehörten Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser dienten, nach § 4 Abs. 3 KStG zu den Betrieben gewerblicher Art. Da die Aufzählung in § 4 Abs. 3 KStG nur beispielhaft sei, könne hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Abwasserversorgung kein Betrieb gewerblicher Art sei.

Die Abwasserversorgung sei auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht „eigentümlich und vorbehalten”. Denn es sei zulässig, die Pflichtaufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung auf einen Privaten zu übertragen. Alternativ könnten die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auch ohne Übertragung der Pflichtaufgabe Privaten überlassen werden. So werde in Sachsen im Entsorgungsgebiet sechs großer Städte die Abwasserbeseitigung von Körperschaften des privaten Rechts (Aktiengesellschaften und GmbH) mit eigenem Abwasservermögen durchgeführt. Diese Abwassergesellschaften träten gegenüber den Einleitern auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge im eigenen Namen und nicht im Namen und für Rechnung des Aufgabenträgers auf. Übernehmerverbände stellten daher keine Hoheitsbetriebe i.S. von § 4 Abs. 5 KStG dar.

Auch aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts sei die Abwasserentsorgung der gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen. Denn mit der Zuordnung der Abwasserentsorgung zur öffentlichen Gewalt werde sie dem Markt entzogen und verzerre den Wettbewerb, da einer privaten Abwassergesellschaft die Investitionszulage und der Vorsteuerabzug zustehe.

Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, die Abwasseranlagen seien auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen worden und diese übten mit der Abwasserbeseitigung öffentliche Gewalt aus, seien die Zugehörigkeitsvoraussetzungen gleichwohl erfüllt. Denn die Kommunalisierung der Abwasserbeseitigung und die dadurch bedingte Übertragung der Anlagen auf die Zweckverbände sei Folge unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse im Sinne von höherer Gewalt. Das Ausscheiden der Wirtschaftsgüter sei nicht von ihrem, der Klägerin, Willen beeinflusst gewesen, sondern sei durch für sie nicht vorhersehbare und nicht abwendbare vielfältige politische Maßnahmen zum erzwungen worden. Die Regelung in § 137 SächsWG, dass die Abwasserbeseitigungspflicht von den Nachfolgegesellschaften des VEB W (nur) bis zum wahrgenommen werden kann, sei für sie —die Klägerin— unerwartet getroffen worden. Die gesamte Politik der Sächsischen Staatsregierung sei darauf gerichtet gewesen, die Gründung von Zweckverbänden für den Betrieb der Wasserversorgung und auch der Abwasserentsorgung herbeizuführen. Diese Politik sei durch vielfältige Maßnahmen wie die Sperrung von Zuschüssen und Bürgschaften verbunden mit der Bezuschussung neu gegründeter Zweckverbände durchgesetzt worden.

Schließlich widerspreche es auch dem Förderzweck der Investitionszulage, in Fällen, in denen die Abgrenzung zwischen einem Hoheitsbetrieb und einem Betrieb gewerblicher Art fließend sei und juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Private am Wirtschaftsleben teilnähmen, die Förderung mit der Begründung zu versagen, die auf den Hoheitsträger übertragenen Wirtschaftsgüter würden dem Wirtschaftsleben entzogen. Denn die Betätigung der Abwasserzweckverbände unterscheide sich nicht von der privater Abwasserbeseitiger.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter Änderung des Investitionszulagenbescheids vom i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom die Investitionszulage 1991 auf insgesamt . DM (. €) festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Sie wird nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen.

Das FG hat zutreffend entschieden, dass bei den von der Klägerin im Streitjahr angeschafften und hergestellten Wirtschaftsgütern, die auf die Zweckverbände übertragen wurden und der Abwasserbeseitigung dienen, die investitionszulagenrechtlichen Zugehörigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 sind u.a. die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens begünstigt, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören.

2. Als Investorin in der Rechtsform der GmbH und damit einer Steuerpflichtigen i.S. des KStG ist die Klägerin grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991. Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 KStG liegt nicht vor. Dass Anteilseigner zunächst die Treuhandanstalt und später ein aus kommunalen Anteilseignern bestehender Verein war, steht dem nicht entgegen. Eine Kapitalgesellschaft ist auch dann anspruchsberechtigt, wenn ihre Anteile von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden und ihr hoheitliche Aufgaben übertragen wurden (Rosarius in Jasper/ Sönksen/Rosarius, Investitionsförderung, Handbuch, § 1 InvZulG 1999 Rz 11; Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen —SN FinMin— vom   32-InvZ1110-3/9-47634, juris).

3. Nach zutreffender Auffassung des FG gehörten die im Jahre 1991 von der Klägerin angeschafften und hergestellten Wirtschaftsgüter aber, soweit sie der Abwasserbeseitigung dienten und zum auf die verschiedenen Zweckverbände übertragen wurden, ab diesem Zeitpunkt —und damit vor Ablauf von drei Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung— nicht mehr zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet.

a) Die Übertragung auf einen Betrieb oder eine Betriebsstätte ist nur dann unschädlich, wenn der Inhaber des Betriebs oder Betriebsstätte selbst zu den nach § 1 InvZulG 1991 grundsätzlich zulageberechtigten Personen gehört, also einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig ist.

Als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zweckverbände nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG). Sie sind deshalb auch nur insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991 für die Investitionszulage anspruchsberechtigt. Die Übertragung eines begünstigten Wirtschaftsguts auf einen Zweckverband innerhalb der Bindungsfrist ist daher nur dann unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut bei dem Zweckverband in das Anlagevermögen eines Betriebs gewerblicher Art gelangt und insgesamt die dreijährige Zugehörigkeitsfrist gewahrt ist.

b) Im Streitfall kann offen bleiben, ob alle oder nur einige der Zweckverbände, auf die die Klägerin die im Streitjahr angeschafften und hergestellten Wirtschaftsgüter übertragen hat, fehlerhaft gegründet worden sind. Es kann auch dahinstehen, welche Bedeutung dem Gesetz zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom (SächsGVBl 1998, 2) und eventuellen Satzungsänderungen sowie den vorgenommenen Neugründungen zukommt (s. dazu i.E. Urteil des Sächsischen OVG in SächsVBl 1999, 14; SN FinMin, Schreiben vom 33-S 2706/W-2/13-6602, juris; Anders, Landeskommunalverwaltung 1999, 50).

Selbst wenn einzelne oder alle im Streitfall betroffenen Zweckverbände —wie die Klägerin geltend macht— mit Gründungsmängeln behaftet waren, die nur für die Zukunft behoben werden konnten, führt dies nicht dazu, dass die auf sie übertragenen Wirtschaftsgüter weiterhin im Anlagevermögen eines Betriebs bzw. einer Betriebsstätte i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 verblieben wären. Dies gilt unabhängig davon, welche Rechtsnatur einem fehlerhaft gegründeten Zweckverband zuerkannt wird (dazu Kollhosser, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 3265). Das ergibt sich aufgrund folgender Überlegung:

Ebenso wie ein Träger öffentlicher Gewalt zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung nur insoweit nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG zur Körperschaftsteuer herangezogen wird, als er einen Betrieb gewerblicher Art unterhält, erfüllt nur in diesem Bereich die Förderung den Zweck der Investitionszulage. Denn die öffentliche Hand steht hier unmittelbar im Wettbewerb mit Steuerpflichtigen des privaten Rechts und kann daher zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen nicht von der Förderung ausgeschlossen werden.

Anders ist es, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Hoheitsbereichs tätig wird. Denn insoweit kann sie von den ihr zustehenden öffentlich-rechtlichen Befugnissen Gebrauch machen und steht daher im Wettbewerb nicht auf gleicher Ebene mit Steuerpflichtigen im Sinne des EStG und des KStG. Die Förderung der öffentlichen Hand durch Zulagen auch in diesem Bereich würde dem Zweck der Förderung, ohne eine Verzerrung des Wettbewerbs das Wirtschaftswachstum anzuregen, nicht gerecht. Auch hier entspricht die fehlende Körperschaftsteuerpflicht der Ablehnung der Investitionszulagenförderung.

Die Zulagenförderung ist jedoch ebenso zu versagen, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts —hier ein Zweckverband— wegen etwaiger Gründungsmängel nicht rechtlich wirksam zur Entstehung gelangt und daher möglicherweise als privatrechtliche Vereinigung anzusehen ist. Denn es wäre nicht sachgerecht, für die Frage der Förderbarkeit darauf abzustellen, ob die beabsichtigte Übertragung hoheitlicher Gewalt rechtlich wirksam zustande gekommen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Auftreten im wirtschaftlichen Verkehr nach außen als hoheitliche Betätigung oder als privatwirtschaftliche Unternehmung darstellt. Denn eine Verzerrung des Wettbewerbs tritt bereits dann ein, wenn Hoheitsrechte in Anspruch genommen und im Wirtschaftsverkehr hingenommen werden, selbst wenn sie dem Handelnden tatsächlich nicht zustehen. Der Förderzweck der Investitionszulage würde verfehlt, wenn einem Steuerpflichtigen die Zulage auch dann zugesprochen würde, wenn er wie ein Hoheitsträger auftritt und im wirtschaftlichen Verkehr so wahrgenommen wird und dadurch —wenn auch nicht gerechtfertigt— Wettbewerbsvorteile in Anspruch nimmt. Derjenige, der einerseits als Hoheitsträger auftritt und als solcher im Wirtschaftsleben angesehen und behandelt wird und demzufolge entsprechende Vorteile genießt, muss es sich andererseits gefallen lassen, dass ihm die Anspruchsberechtigung für die Investitionszulage abgesprochen wird. Dementsprechend ist die Übertragung begünstigter Wirtschaftsgüter auf einen möglicherweise mit Gründungsmängeln behafteten, aber tatsächlich hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Zweckverband vor Ablauf des Dreijahreszeitraums nach § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zulagenschädlich.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Abwasserbeseitigung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls im Jahr 1994 in Sachsen eine ihrer Art nach hoheitliche Tätigkeit, sodass die Zweckverbände keine Betriebe gewerblicher Art i.S. von § 4 Abs. 1 KStG unterhielten, sondern Betriebe i.S. von § 4 Abs. 5 KStG, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienten (Hoheitsbetriebe).

Öffentliche Gewalt (= hoheitliche Gewalt) wird durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt „eigentümlich und vorbehalten” sind (, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410, m.w.N.).

In Sachsen war im Jahr 1994 die Abwasserbeseitigung juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorbehalten. Denn die Abwasserbeseitigung war nach § 63 Abs. 2 SächsWG den Gemeinden als öffentliche Pflichtaufgabe übertragen. Nur sie waren befugt, das Abwasser zu entsorgen und hatten durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Bedingungen hierfür zu regeln.

Nach § 63 Abs. 3 SächsWG konnten sich die öffentlich-rechtlichen Körperschaften zwar zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht „Dritter” —auch Personen des Privatrechts— bedienen. Sie konnten sich ihrer Pflichtaufgabe dadurch aber nicht entledigen. Die „Dritten” waren nur Erfüllungsgehilfen (sog. Verwaltungshelfer). Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts blieben öffentlich-rechtlich für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich (, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, und in BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410). Nur bei Übertragung auf eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft ging die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SächsWG).

Die Abwasserbeseitigung war im Jahr 1994 in Sachsen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch eigentümlich. Sie war Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge, insbesondere im Bereich des Gesundheits- und des Umweltschutzes sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410). Eine Privatisierung der Abwasserbeseitigung durch Übertragung der Pflichtaufgabe auf einen privaten Dritten war im Jahr 1994 gesetzlich nicht vorgesehen. Erst durch das Gesetz zur Änderung des SächsWG vom (SächsGVBl 1998, 373) wurde in § 63 Abs. 4 SächsWG geregelt, dass die Abwasserbeseitigungspflicht auf Private übertragen werden kann.

Daraus, dass in Sachsen im Jahr 1994 auch die Wasserversorgung als Pflichtaufgabe den Gemeinden übertragen war (§ 57 SächsWG), gleichwohl aber Betriebe, die der Wasserversorgung dienten, als Betriebe gewerblicher Art behandelt wurden, lässt sich nicht ableiten, dass auch die Betriebe zur Abwasserbeseitigung als Betriebe gewerblicher Art zu qualifizieren waren. Betriebe, welche die Bevölkerung mit Wasser versorgen, sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 4 Abs. 3 KStG) Betriebe gewerblicher Art. Dagegen können Betriebe zur Abwasserbeseitigung nur dann als Betriebe gewerblicher Art beurteilt werden, wenn in dem jeweiligen Bundesland gesetzlich geregelt ist, dass die Körperschaften öffentlichen Rechts ihre Abwasserbeseitigungspflicht befreiend auf Private übertragen können (vgl. § 18a Abs. 2a des Wasserhaushaltsgesetzes i.d.F. vom , BGBl I 1996, 1690).

d) Die Behandlung der Abwasserentsorgung als hoheitliche Tätigkeit steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG. Danach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben, es sei denn, die Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Dies könnte nur angenommen werden, wenn —wie nach der Rechtslage ab 1998— die Abwasserbeseitigung auf Private übertragen werden darf, nicht aber, wenn wie im Jahr 1994 die Abwasserbeseitigung nur durch die öffentliche Hand ausgeübt werden durfte und private Unternehmen nur als Erfüllungsgehilfen eingesetzt werden konnten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410, und , BFH/NV 2002, 683). Sofern die Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung bereits im Jahr 1994 entgegen der gesetzlichen Regelung tatsächlich auf eine privatrechtliche Gesellschaft übertragen ist, ist dies für die Beurteilung, ob größere Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, unerheblich.

e) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Ausscheiden der begünstigten Wirtschaftsgüter aus ihrem Anlagevermögen innerhalb des Dreijahreszeitraums nach § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 nicht deshalb unschädlich, weil die Übertragung auf die Zweckverbände eine Folge höherer Gewalt ist. Die investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeitsvoraussetzung soll sicherstellen, dass die Förderung nicht dazu missbraucht wird, Wirtschaftsgüter unter Inanspruchnahme der Zulage schon kurze Zeit nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einen Betrieb zu verbringen, der nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt. Der Senat hat daher das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb des Investors vor Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist nur dann als zulagenunschädlich beurteilt, wenn das betreffende Wirtschaftsgut technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert aufwies (Senatsbeschluss vom III B 180/05, BFH/NV 2006, 1512, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die auf die Zweckverbände übertragenen Wirtschaftsgüter waren nicht technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht und stellten außerdem für die Zweckverbände noch einen keineswegs zu vernachlässigenden Wert dar. Ob im Einzelfall Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme vorliegen, ist unerheblich (Senatsurteil vom III R 49/97, BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434).

Ob und unter welchen Voraussetzungen die Veräußerung begünstigter Wirtschaftsgüter aus Gründen höherer Gewalt vor Ablauf der Bindungsfrist als zulagenunschädlich beurteilt werden kann, kann im Streitfall offen bleiben. Wie der Senat in dem Urteil vom III R 84/97 (BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106) ausgeführt hat, kommt eine Ausnahme von der Bindungsfrist allenfalls in Betracht, wenn die Zugehörigkeitsvoraussetzungen vom Investor deshalb nicht erfüllt werden können, weil das Wirtschaftsgut aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, vorzeitig wirtschaftlich oder technisch verbraucht ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall erkennbar nicht vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1878 Nr. 11
HAAAC-90121