BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 42/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 209

Instanzenzug: AGH Schleswig, 1 AGH 7/06 vom

Gründe

I.

Mit Schreiben vom hat der Antragsteller beantragt, ihn gemäß § 209 BRAO in die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom abgelehnt. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.

Mit Schriftsatz vom hat der Antragsteller Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt.

II.

Wegen der Erinnerung war die Sache an den Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshof zu verweisen. Über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof (§ 203 Abs. 1 BRAO). Das gilt auch dann, wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat ( AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 41).

Fundstelle(n):
JAAAC-90022

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein