WpÜG § 65
Abschnitt 8: Sanktionen
§ 65 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1 zuständigen Gericht erlassen.
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KAAAC-89888