Abschnitt 6: Verfahren
§ 45 Mitteilungen an die Bundesanstalt [1]
Anträge sowie nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Mitteilungen, Erklärungen, Unterrichtungen oder Übermittlungen an die Bundesanstalt haben ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu erfolgen.
Fundstelle(n):
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KAAAC-89888
1Anm. d. Red.: § 45 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .