Abschnitt 4: Übernahmeangebote
§ 33d Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen [1]
Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.
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KAAAC-89888
1Anm. d. Red.: § 33d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1426) mit Wirkung v. 14. 7. 2006.