WpÜG § 28

Abschnitt 3: Angebote zum Erwerb von Wertpapieren

§ 28 Werbung [1]

Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.

Fundstelle(n):
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KAAAC-89888

1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1568) mit Wirkung v. .