WpÜG § 28
Abschnitt 3: Angebote zum Erwerb von Wertpapieren
§ 28 Werbung [1]
Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.
Fundstelle(n):
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KAAAC-89888
1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1568) mit Wirkung v. .