WpÜG § 25
Abschnitt 3: Angebote zum Erwerb von Wertpapieren
§ 25 Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters [1]
Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum fünften Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizuführen.
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KAAAC-89888
1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .