Präferenzbehandlung für Waren aus dem israelisch kontrollierten Teil des Westjordanlandes
Leitsatz
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird im Hinblick auf folgende Fragen um Auslegung des Gemeinschaftsrechts
im Wege der Vorabentscheidung ersucht:
Ist dem Einführer einer Ware, die ihren Ursprung im Westjordanland hat, die begehrte Präferenzbehandlung im Hinblick darauf,
dass die Präferenzbehandlung in zwei in Betracht kommenden Abkommen - nämlich dem "Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung
einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits"
(EMA) sowie dem "Europa-Mittelmeer-Interassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland
und den Gaza-Streifen andererseits" (EMI-PLO) - für Waren vorgesehen ist, die ihren Ursprung in dem Gebiet des Staates Israels
bzw. im Westjordanland haben, auf jeden Fall zu gewähren, auch wenn nur ein formelles Ursprungszeugnis aus Israel vorgelegt
wird?
Falls die Frage 1) mit "Nein" zu beantworten ist:
Ist die Zollbehörde eines Mitgliedsstaates im Verhältnis zu einem Einführer, der für eine in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführte
Ware die Gewährung der Präferenzbehandlung begehrt, nach dem EMA an einen Ursprungsnachweis der israelischen Behörde gebunden
- und das Prüfungsverfahren nach Art. 32 EMA-Prot. 4 nicht eröffnet -, solange die Zollbehörde keinen anderen Zweifel an der
Ursprungseigenschaft der Ware hat als den Zweifel, ob die Ware nicht aus einem Gebiet stammt, das lediglich unter israelischer
Kontrolle steht - nämlich nach dem Israelisch-Palästinensischen Interimsabkommen von 1995 - und solange kein Verfahren nach
Art. 33 EMA Prot. 4 durchgeführt wurde?
Falls die Frage 2) mit "Nein" zu beantworten ist:
Darf die Zollbehörde des Einfuhrlandes dann, wenn auf ihr Prüfungsersuchen nach Art. 32 Abs. 2 EMA-Prot. 4 von den israelischen
Behörden (nur) bestätigt worden ist, dass die Waren in einem Gebiet hergestellt worden seien, dass unter israelischer Zollzuständigkeit
stehe und sie somit israelischen Ursprungs seien, und wenn die daraufhin ergangene Aufforderung der Einfuhrzollbehörde um
nähere Darlegung von den israelischen Behörden unbeantwortet geblieben ist, bereits aus diesem Grund die Präferenzbehandlung
ohne weiteres verweigern, insbesondere ohne dass es noch darauf ankommt, welchen Ursprung die Ware tatsächlich hat?
Falls die Frage 3) mit "Nein" zu beantworten ist:
Darf die Zollbehörde die Präferenzbehandlung nach dem EMA ohne weiteres deswegen verweigern, wenn - wie inzwischen feststeht
- die Ware ihren Ursprung im Westjordanland hat, oder ist die Präferenzbehandlung nach dem EMA auch für Waren dieses Ursprungs
zu gewähren, jedenfalls solange kein Streitbeilegungverfahren nach Art. 33 EMA Prot. 4 über die Auslegung des Abkommensbegriffs
"Gebiet des Staates Israel" durchgeführt worden ist?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAC-89867
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 30.07.2008 - 4 K 133/06
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