Teil 1: Allgemeines
Abschnitt 1: Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und
Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat.
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LAAAF-66525