Teil 1: Allgemeines
Abschnitt 3: Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage
§ 14 Vollstreckungsabwehrklage
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst
nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwerde hätte einlegen können, oder
falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens
entstanden sind.
(2) 1Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. 2Soweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Unterhaltssachen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAF-66525