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StuB 17/2008 S. 689

Fehlende Dokumentation eines Risikofrüherkennungssystems

Der Vorstand einer AG hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, früh erkannt werden (können). Die Einrichtung eines solchen Systems fordert dabei nicht nur eine Organisation, die unmissverständliche Zuständigkeiten begründet, ein engmaschiges Berichtswesen aufbaut, sondern auch eine entsprechende Dokumentation zum Zwecke der unternehmensinternen Kommunikation. Damit gehört die Dokumentation des Früherkennungssystems zu den zentralen Aufgaben des Vorstands in dem Anwendungsbereich des § 91 Abs. 2 AktG (Bestandssicherungsverantwortung). Hieraus folgt, dass eine fehlende bzw. defizitäre Dokumentation einen Hauptversammlungsbeschluss, durch den der Vorstand entlastet wird, anfec...

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