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Drohverlustrückstellung aus einem langfristig abgeschlossenen Mietvertrag für eine Filiale
Die Frage, ob eine Rückstellung wegen drohender Verluste aus einem länger laufenden Mietvertrag für eine Filiale auch dann gebildet werden kann, wenn die Filiale nicht geschlossen, sondern fortgeführt wird, ist gem. NWB LAAAC-82760 (BFH/NV 2008 S. 1355) nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Eine Drohverlustrückstellung ist danach bei Mietverträgen in aller Regel ausgeschlossen, es sei denn, das Geschäft erweist sich als Fehlmaßnahme. Hiervon ist auszugehen, wenn die Mietsache im oder für den Betrieb nicht mehr genutzt werden kann (Bezug: § 5 Abs. 4a EStG).