Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen
Leitsatz
1) Dem FA steht es entsprechend § 421 BGB grundsätzlich frei, ob es sich wegen der Schenkungsteuer an den Schenker oder den
Beschenkten als Gesamtschuldner wendet.
2) Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und dem Charakter der Schenkungsteuer als einer Bereicherungssteuer folgt,
dass sich das FA grundsätzlich zunächst an den Beschenkten halten muss.
3) Eine Inanspruchnahme des Schenker ist zulässig, wenn sich der Schenker verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen.
4) Eine Inanspruchnahme des Schenkers ist auch in sog. Nachversteuerungsfällen nach § 13a Abs. 5 ErbStG zulässig.
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