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FG Münster Urteil v. - 3 K 3145/06 Erb

Gesetze: ErbStG § 13a Abs. 5AO § 5AO § 44BGB § 421GG Art 3 GGArt 14 ErbStG § 20 Abs. 1

Schenkungsteuer:

Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen

Leitsatz

1) Dem FA steht es entsprechend § 421 BGB grundsätzlich frei, ob es sich wegen der Schenkungsteuer an den Schenker oder den Beschenkten als Gesamtschuldner wendet.

2) Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und dem Charakter der Schenkungsteuer als einer Bereicherungssteuer folgt, dass sich das FA grundsätzlich zunächst an den Beschenkten halten muss.

3) Eine Inanspruchnahme des Schenker ist zulässig, wenn sich der Schenker verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen.

4) Eine Inanspruchnahme des Schenkers ist auch in sog. Nachversteuerungsfällen nach § 13a Abs. 5 ErbStG zulässig.

5) § 20 Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 13a Abs. 5 ErbStG sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Fundstelle(n):
KÖSDI 2008 S. 16288 Nr. 12
UVR 2008 S. 332 Nr. 11
VAAAC-89277

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FG Münster, Urteil v. 19.06.2008 - 3 K 3145/06 Erb

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