Erstattung von Kapitalertragsteuer an im Ausland ansässige Person
Festsetzungsfrist für den Erlass eines Freistellungsbescheids
Leitsatz
Die Festsetzungsfrist zum Erlass eines Freistellungsbescheids als verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Erstattung der
Kapitalerstagsteuer an eine im Ausland ansässige Person beginnt nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem die Steueranmeldung durch die Bank als Schuldnerin der Kapitalerträge eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten
Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
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