1. Dem Antrag auf verbindliche
Auskunft, ob ein in der DDR absolviertes Studium die Vorbildungsvoraussetzungen
für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem.
§ 36 Abs. 1 Nr. 2
StBerG erfüllt, ist für den jeweiligen
Hochschulabschluss zwingend u.a. eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der
hierfür zuständigen Kultusbehörde gem.
Art. 37 Abs. 1 Satz 3
Einigungsvertrag beizufügen.
2. Ist ein mehrere Tätigkeiten
ausübender staatlich geprüfter Betriebswirt auch als
Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins tätig, kommt es
für die Annahme einer hauptberuflichen praktischen Tätigkeit i.S. des
§ 36 Abs. 2 Nr. 1
StBerG nicht allein auf die Anzahl der Mitglieder des
Lohnsteuerhilfevereins an. Die relativ geringfügige und im Übrigen
einschlägige Lehrtätigkeit (hier: zwei bis sieben Wochenstunden)
sowie die –nicht zu mehr als 50 v.H. vereinnahmende–
Tätigkeit als selbständiger Trauerredner stehen der
Hauptberuflichkeit der Tätigkeit des Beratungsstellenleiters nicht
entgegen.
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Sächsisches FG, Urteil v. 19.06.2000 - 6 K 1526/98
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