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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1526/98

Gesetze: StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2, StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1, StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, StBerG § 23 Abs. 3 S. 2, Einigungsvertrag Art. 37 Abs. 1 S. 2, Einigungsvertrag Art. 37 Abs. 1 S. 3, DVStB § 7 Abs. 4 S. 1, DVStB § 4 Abs. 3 S. 2

Erfordernis einer Gleichwertigkeitsbescheinigung für DDR-Hochschulabschluss für Zulassung zur Steuerberaterprüfung

Hauptberuflichkeit der praktischen Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG

Leitsatz

1. Dem Antrag auf verbindliche Auskunft, ob ein in der DDR absolviertes Studium die Vorbildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erfüllt, ist für den jeweiligen Hochschulabschluss zwingend u.a. eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der hierfür zuständigen Kultusbehörde gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag beizufügen.

2. Ist ein mehrere Tätigkeiten ausübender staatlich geprüfter Betriebswirt auch als Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins tätig, kommt es für die Annahme einer hauptberuflichen praktischen Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nicht allein auf die Anzahl der Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins an. Die relativ geringfügige und im Übrigen einschlägige Lehrtätigkeit (hier: zwei bis sieben Wochenstunden) sowie die –nicht zu mehr als 50 v.H. vereinnahmende– Tätigkeit als selbständiger Trauerredner stehen der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit des Beratungsstellenleiters nicht entgegen.

Fundstelle(n):
WAAAC-89268

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Sächsisches FG, Urteil v. 19.06.2000 - 6 K 1526/98

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