Fehlen von Entscheidungsgründen
Gesetze: FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Umsatzsteuererklärung 1992 für das Einzelunternehmen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde am eingereicht. Die Festsetzungsbestätigung wurde am intern erteilt. Am erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) einen Abrechnungsbescheid für 1992 und forderte den Kläger auf, die verbleibende, noch nicht entrichtete Umsatzsteuer in Höhe von 364,60 DM sofort zu entrichten.
Mit Bescheid vom änderte das FA den Umsatzsteuerbescheid 1992 zu Lasten des Klägers gemäß § 129 der Abgabenordnung, weil der Bericht der Steuerfahndung vom (festgestellte Umsätze von 673 392 DM und Vorsteuern von 36 049 DM) seinerzeit nicht ausgewertet worden sei. Im Einspruchsverfahren berücksichtigte das FA weitere Vorsteuern in Höhe von 8 438 DM.
Die Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, die Umsatzsteuer entsprechend der ursprünglichen Steuererklärung aus einer Bemessungsgrundlage von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 284 929 DM und unter Abzug von Vorsteuern in Höhe von nunmehr insgesamt 47 964 DM zu berechnen, hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte unter Verweis auf das (BFH/NV 1989, 341) aus, eine offenbare Unrichtigkeit liege auch dann vor, wenn die Finanzbehörde einen Prüfungsbericht versehentlich nicht ausgewertet habe. Von einer versehentlichen Nichtauswertung sei regelmäßig dann auszugehen, wenn ein vorhandener, dem zuständigen Beamten bekannter Prüfungsbericht nicht in die Festsetzung eingearbeitet worden sei und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieses Vorgehen auf einer bewussten Entscheidung des Bearbeiters beruht habe. Feststellungen dazu, ob die zunächst festgesetzte Umsatzsteuer 1992 unrichtig gewesen und die Umsatzsteuerfestsetzung im Bescheid vom zutreffend sei, enthält das Urteil nicht.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG. Es liegt ein Verfahrensmangel vor.
Das angefochtene Urteil ist gemäß § 119 Nr. 6 FGO verfahrensfehlerhaft teilweise nicht mit Gründen versehen.
a) Die von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO geforderte Begründung eines Urteils dient vor allem der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten darüber, auf welchen Feststellungen und Überlegungen die richterliche Entscheidung beruht (, BFH/NV 2000, 968; , BFH/NV 2001, 46). Dazu muss das Gericht zwar nicht auf jede Einzelheit des Sachverhalts und des Beteiligtenvortrags ausführlich eingehen. Die Vorschrift des § 119 Nr. 6 FGO kann aber verletzt sein, wenn die Entscheidungsgründe zum Teil fehlen, nämlich wenn das Urteil hinsichtlich eines „wesentlichen Streitpunkts” nicht mit Gründen versehen ist (, BFH/NV 2006, 93, m.w.N.).
b) Im Streitfall war neben der Frage, ob der Prüfungsbericht aufgrund eines Versehens nicht ausgewertet worden ist, auch zu prüfen, ob der Änderungsbescheid materiell-rechtlich zutreffend ist (vgl. , BFH/NV 2005, 1594). Hierzu hat das FG nichts festgestellt.
Der Begründungsmangel nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein absoluter Revisionsgrund, d.h. das Urteil ist in einem solchen Fall stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Das angefochtene Urteil konnte deshalb keinen Bestand haben.
Fundstelle(n):
KAAAC-88890