Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO §§ 80 ff.; ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 732; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 181
Instanzenzug: AG Berlin-Charlottenburg, 70 II 235/06 vom LG Berlin, 51 T 126/07 vom
Gründe
I.
Die Schuldnerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, macht gemäß § 732 ZPO Einwendungen gegen die zugunsten der Gläubigerin am erteilte Vollstreckungsklausel für eine am errichtete notarielle Urkunde (UR-Nr. 78/02 des Notars M.) geltend.
Die Schuldnerin hat in dieser notariellen Urkunde anerkannt, der Gläubigerin 586.574,49 € nebst Zinsen zu schulden, und sich wegen dieser Forderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die entsprechenden Erklärungen hat die Gläubigerin als Vertreterin der Schuldnerin aufgrund einer von deren alleinvertretungsberechtigtem Verwaltungsrat am privatschriftlich erteilten unwiderruflichen Handlungsvollmacht abgegeben, die eine Befreiung der Gläubigerin von den Vorgaben des § 181 BGB enthält. Darin wurde die Gläubigerin ermächtigt, jede Rechtshandlung, die der alleinvertretungsberechtigte Verwaltungsrat der Schuldnerin selbst vornehmen könnte und bei welcher Stellvertretung gesetzlich zugelassen ist, für ihn und in seinem Namen mit rechtsverbindlicher Kraft vorzunehmen.
Die Gläubigerin hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom eine zugunsten der Schuldnerin an drei Eigentumswohnungen der B.-GmbH bestehende, am eingetragene Gesamtgrundschuld über 306.775,13 € gepfändet. Diese Pfändung ist am im Grundbuch eingetragen worden. Die drei Eigentumswohnungen sollen auf Antrag von Gläubigern der B.-GmbH zwangsversteigert werden.
Die Schuldnerin ist der Auffassung, sie sei von der Gläubigerin bei Abgabe der Erklärungen zur notariellen Urkunde vom nicht wirksam vertreten worden. Die der Gläubigerin erteilte Vollmacht sei mangels notarieller Beurkundung formnichtig; eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom habe der Gläubigerin daher nicht erteilt werden dürfen.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Schuldnerin gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zur Klärung der Rechtsfrage, ob eine unwiderrufliche und unter Befreiung von den Vorgaben des § 181 BGB erteilte Vollmacht der notariellen Beurkundung bedarf, zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist nicht verfristet, da die Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO mangels förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls nicht vor dessen tatsächlichem Zugang, den die Schuldnerin unwiderlegt mit angegeben hat, in Gang gesetzt wurde.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Bei dem Vorbringen der Schuldnerin, die gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO abgegebene Unterwerfungserklärung beruhe auf einer unwirksamen Vollmacht, handelt es sich um eine Einwendung, die gemäß § 732 ZPO mit der Klauselerinnerung geltend gemacht werden kann ( IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33).
b) Der Klauselerinnerung fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel sind ab deren Erteilung bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zulässig. Es ist daher ohne Bedeutung, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren in das Wohnungseigentum nicht von der Gläubigerin betrieben wird.
c) Die Rechtsbeschwerde beruft sich zu Recht darauf, dass der Notar die notarielle Urkunde vom nicht mit einer Vollstreckungsklausel habe versehen dürfen. Denn die Gläubigerin hat nicht nachgewiesen, die Schuldnerin wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen zu haben.
Das Beschwerdegericht ist unter Berufung auf die Entscheidung des , NJW 2004, 844 = MDR 2004, 591) zu Recht davon ausgegangen, dass eine widerrufliche Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als allein den Vorschriften der §§ 80 ff. ZPO unterfallende Vollmacht formlos erteilt werden kann. Die dort offengelassene Frage, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt wurde, bedarf auch hier keiner Entscheidung.
aa) War die unwiderrufliche Handlungsvollmacht vom notariell zu beurkunden, hat die Gläubigerin die Unterwerfungserklärung als vollmachtlose Vertreterin abgegeben. Die Unterwerfungserklärung wäre in diesem Fall unwirksam, ein wirksamer Titel nicht geschaffen worden.
bb) Konnte hingegen die Gläubigerin die Schuldnerin aufgrund einer privatschriftlich erteilten Vollmacht wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, war zwar der Vollstreckungstitel wirksam errichtet. Es fehlte jedoch der vor Erteilung der Vollstreckungsklausel mindestens in öffentlich beglaubigter Form zu führende Nachweis der Vollmachtserteilung (, ZfIR 2008, 512).
Der Notar hat im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens zu einer Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die durch einen Vertreter erklärt wurde, nach allgemeiner Meinung nicht nur die formell ordnungsgemäße Abgabe der Unterwerfungserklärung des Vertreters, sondern in entsprechender Anwendung von § 726 ZPO auch dessen Vollmacht zu prüfen ( IXa ZB 326/03, aaO; Beschluss vom - VII ZB 27/05, MDR 2005, 1432 = Rpfleger 2005, 612; Beschluss vom - V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 797 Rdn. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 797 Rdn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 797 Rdn. 1). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel müssen im formalisierten Klauselerteilungsverfahren einfach, aber dennoch hinreichend verlässlich nachgewiesen und geprüft werden können (, aaO, S. 514). Da im Interesse einer effizienten Vollstreckung weitgehend auf eine vorherige Anhörung des Schuldners verzichtet wird, kann der Nachweis, dass die die Vollmacht zur Abgabe der Unterwerfungserklärung enthaltende Urkunde tatsächlich von dem dort aufgeführten Vollmachtgeber erteilt wurde, nur dadurch geführt werden, dass die Unterwerfungsvollmacht notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt vorgelegt wird.
d) Nachdem die Gläubigerin ihre Bevollmächtigung nicht in dieser Form nachgewiesen hat, war ihr die Erteilung der Klausel zu versagen.
Fundstelle(n):
NAAAC-88863
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein