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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 1382/04 B

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 2, BGB § 854 Abs. 1, BGB § 854 Abs. 2

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Aufhebung eines Kaufvertrags und Veräußerung der Immobilie an eine Schwestergesellschaft der ersten Erwerberin unter Vereinbarung des unmittelbaren rückwirkenden Übergangs von Nutzen und Lasten von der Ersterwerberin auf die Zweiterwerberin

Leitsatz

Wird ein Kaufvertrag aufgehoben, weil der Veräußerer infolge Insolvenz seine vertraglichen Pflichten nicht voll erfüllen kann, und wird die Immobilie vom Insolvenzverwalter noch am gleichen Tag an eine gesellschafteridentische Schwestergesellschaft der ersten Erwerberin veräußert, weil die Muttergesellschaft von Erst- und Zweiterwerberin die bislang getätigten Investitionen nicht verfallen lassen will, so steht es einer Rückgängigmachung i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen, wenn zwar einserseits Besitz, Nutzungen und Lasten unmittelbar rückwirkend von der ersten auf die zweite Erwerberin der Immobilie übergehen, dies auch im Interesse der ersten Erwerberin erfolgt, und wenn der Insolvenzverwalter für die in Insolvenz gefallene Veräußerin die ursprüngliche Rechtsposition somit nicht in vollem Umfang zurückerlangt, wenn aber andererseits der ersten Erwerberin keine Rechtsposition im Sinne einer an § 1 Abs. 2 GrEStG orientierten Verwertungsbefugnis verblieben ist und sie somit eine solche Rechtsposition auch nicht im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung im eigenen wirtschaftlichen Interesse bzw. im wirtschaftlichen Interesse der Muttergesellschaft tatsächlich verwertet hat.

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1528 Nr. 24
EAAAC-88691

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