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BFH 12.06.2008 V R 33/05, NWB 35/2008 S. 279

Umsatzsteuer | Steuersatz bei einem „Carsharing”-Verein

Die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen durch einen „Carsharing”-Verein an seine Mitglieder unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ( NWB IAAAC-88013). – Anmerkung: Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck „die Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung” ist, schaffte fünf Pkw an und überließ sie entgeltlich Mitgliedern zur Nutzung. Der BFH sah darin keinen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG begünstigten Zweckbetrieb, weil das sog. Carsharing nicht das einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks war. Bei der Beurteilung von Leistungen im Kernbereich von Sportvereinen zeigte sich der BFH im Sinne der Vereine mit Urteil v. 3. 4. 2008 - V R 74/07 NWB IAAAC-85327 großzügi...

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