BGH Urteil v. - VI ZR 212/07

Leitsatz

[1] Bewerfen sich Schüler an einer ca. 100 m von der Schule entfernten Bushaltestelle mit Schneebällen, so kann dieses Verhalten schulbezogen sein, so dass ein Übergang von Forderungen des Geschädigten auf den Unfallversicherungsträger ausscheidet.

§ 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ordnet an, dass sich das Verschulden lediglich auf den die Haftung begründenden Tatbestand, nicht aber auf die konkreten Schadensfolgen beziehen muss. Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII setzt Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges voraus.

Gesetze: SGB VII § 104; SGB VII § 105; SGB VII § 106; SGB VII § 110; SGB X § 116 Abs. 1

Instanzenzug: AG Lutherstadt Wittenberg, 8 C 914/06 vom LG Dessau, 1 S 49/07 vom

Tatbestand

Die Klägerin, ein Unfallversicherungsträger, nimmt den Beklagten auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die sie für die unfallbedingte stationäre und ambulante Behandlung eines Schülers aufgewendet hat, nachdem dieser durch einen Schneeballwurf des Beklagten, eines Mitschülers, verletzt worden war.

Am befand sich der damals 16 Jahre alte Schüler W. an einer Bushaltestelle, die ca. 100 m von der Sekundarschule entfernt liegt, in der er und der Beklagte seinerzeit Schüler waren. Beide waren soeben aus der Schule gekommen und warteten auf den Bus. W. warf einen Schneeball nach dem Beklagten. Der Beklagte warf daraufhin seinerseits aus einer Entfernung von ca. 6 m einen Schneeball, der W. derart am linken Auge traf, dass er eine Augapfelprellung sowie eine Orbitabodenfraktur erlitt. Die Klägerin erbrachte für den Verletzten Leistungen in Höhe von 1.401,03 €, deren Erstattung sie von dem Beklagten als Verursacher gestützt auf § 823 BGB, § 116 SGB X und § 110 Abs. 1 SGB VII verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Ersatzanspruch.

Einem auf sie nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223 bzw. 229 StGB stünden die §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entgegen. Die Haftungsprivilegierung greife ein, weil der Beklagte den Versicherungsfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt habe. Vorsatz scheide aus, weil keine Anzeichen dafür vorlägen, dass der Beklagte die Absicht gehabt habe, bei dem Geschädigten die tatsächlich eingetretenen Verletzungen hervorzurufen. Ein Wegeunfall liege nicht vor, weil sich hier ein schulbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht habe. Die Verletzungshandlung des Beklagten sei durch den vorangegangenen Schulbetrieb bedingt oder zumindest begünstigt worden.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus § 110 SGB VII. Zwar reiche es für diesen Anspruch aus, dass sich das Verschulden auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen beziehe, während es sich nicht auf die Möglichkeit ernsthafter Verletzungsfolgen erstrecken müsse. Entgegen der Ansicht der Klägerin genüge es für die Haftung des Beklagten jedoch nicht, dass dieser den Schneeball absichtlich in die Richtung des Geschädigten geworfen habe. Auch im Rahmen von § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII definiere sich Vorsatz als Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Die Voraussetzungen für den Vorsatz könnten zudem nicht geringer sein als die für die grobe Fahrlässigkeit, welche nur zu bejahen sei, wenn den Schädiger der Vorwurf eines objektiv schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt treffe. Dafür sei hier nichts vorgetragen.

II.

Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet.

1. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB. Dem Beklagten kommt das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII zugute.

a) Das Berufungsgericht führt insoweit aus, der Beklagte habe den Versicherungsfall nicht vorsätzlich und auch nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Vorsätzliches Handeln liege nicht vor, weil nichts dafür spreche, dass der Beklagte den möglichen Eintritt ernsthafter Verletzungsfolgen durch den Schneeballwurf erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen habe. Gegen die Verneinung des Vorsatzes wendet sich die Revision nicht und insoweit ist auch der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 11 ff.; ebenso BAGE 103, 92 ff.).

Allerdings kommt es auf die Frage, ob der Beklagte vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg gehandelt hat, nicht an. Denn die Klägerin macht einen auf sie nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch geltend. Nach §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII findet aber ein Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X von Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII nicht statt; vielmehr verbleiben diese Ansprüche gegen den schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden, beim Geschädigten (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221 m.w.N.).

b) Danach kommt ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB VII zu verneinen sind, weil der Beklagte den Versicherungsfall des W. nicht durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat. Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers schulbezogen war. Die Revision meint, das zur Verletzung des W. führende Handeln des Beklagten sei nicht schulbezogen gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden.

aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Verletzung eines Schülers durch einen Mitschüler für die Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung schulbezogen war. Maßgeblich ist, ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist. Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen. Da der Haftungsausschluss bei Schulunfällen den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule gewährleisten soll, darf das Haftungsprivileg nicht eng ausgelegt werden. Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 163/03 - VersR 2004, 789 f. m.w.N.).

Diese Grundsätze, die durch die Rechtsprechung zu § 637 Abs. 1 RVO entwickelt worden sind (grundlegend Senatsurteil BGHZ 67, 279, 281 ff.), gelten in gleicher Weise nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch, da sich insoweit keine inhaltlichen Änderungen ergeben haben, die zu einer Neubewertung führen (Senatsurteil vom - VI ZR 163/03 - aaO).

bb) Die Revision stellt zur Überprüfung, ob der erkennende Senat seine zu den §§ 636, 637 RVO ergangene Rechtsprechung zur Schulbezogenheit auch im Rahmen der §§ 104, 105 SGB VII für außerhalb der Schule stattfindende Versicherungsfälle aufrecht halte. Sie meint, der Begriff der Schulbezogenheit müsse sich am Begriff der betrieblichen Tätigkeit im Sinne von § 105 SGB VII orientieren und dürfe daher keine Handlung umfassen, die außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule - nach dem Verlassen des Schulgeländes - geschehe. Beim Zurücklegen des Weges von und zu einer Arbeitstelle handele es sich grundsätzlich um eine so genannte eigenwirtschaftliche Tätigkeit auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg, die gerade keine betriebliche Tätigkeit darstelle. Erst mit dem Durchschreiten des Tores zum Betriebs-/Werksgelände werde der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherte Weg verlassen und - wegen des engen Bezuges zum Arbeitsplatz - eine betriebliche Tätigkeit begonnen. Auch beim Schulweg handele es sich um einen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg. Übertrage man die für die betriebliche Tätigkeit geltenden Grundsätze, könne in Handlungen von Schülern auf dem Schulweg - außerhalb des Schulgeländes - keine schulbezogene Tätigkeit liegen.

cc) Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

(1) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht generell ausgeschlossen, auf die Rechtsprechung des Senats zur Reichsversicherungsordnung zurückzugreifen. Zwar ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII bei Unfällen von Betriebsangehörigen auf Seite des Geschädigten zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können aber die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur Teilnahme am allgemeinen Verkehr nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 145, 311, 314 f.; 157, 159, 162 ff.; vom - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221, 222). Für die Einordnung einer Handlung des Schädigers als betriebliche Tätigkeit gilt nichts anderes.

(2) Die Ansicht der Revision ist bereits im Ausgangspunkt unrichtig, wenn sie davon ausgeht, dass nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII eine betriebliche Tätigkeit - außerhalb des Bereichs der Schülerunfälle - stets nur auf dem Betriebsgelände stattfinden könne.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt es für die Frage, ob sich auf dem Weg von und zur Arbeit ein betriebsbezogenes Risiko verwirklicht hat, nicht unbedingt darauf an, ob der Unfall auf dem Betriebsgelände oder außerhalb stattgefunden hat. Auch nach neuem Recht ist ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159, 165 f.; vom - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; vom - VI ZR 334/04 - aaO). Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht; letztlich nicht entscheidend für die Einordnung als Betriebsweg ist, ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt (Senatsurteil vom - VI ZR 334/04 - aaO). Deshalb kann es sich bei einer von mehreren Arbeitnehmern organisierten Fahrt zur Arbeitsstätte um einen Betriebsweg handeln (Senatsurteil BGHZ 157, 159 ff.), ebenso bei der Abfahrt von einem Hotelparkplatz der auswärtigen Arbeitsstelle (Senatsurteil vom - VI ZR 334/04 - aaO).

Für die Frage danach, ob der Schädiger einen Versicherungsfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat, gelten diese Erwägungen in gleichem Maße.

(3) Schon von daher bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unfall könne auch dann schulbezogen sein, wenn er sich außerhalb des Schulgeländes ereignet, keine grundsätzlichen Bedenken. Der Begriff der Schulbezogenheit beruht zudem auf einer gedanklichen Umformung der Maßstäbe, die für die Auslegung des Begriffs der betrieblichen Tätigkeit im Arbeitsleben gelten (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 279, 281 ff.). Bei letzterer ergeben sich die Gefahren aus der dem Betrieb dienenden Tätigkeit verschiedener Arbeitnehmer. Schüler verrichten indes keine der Schule dienende Tätigkeit. In der Schule ergeben sich Unfallgefahren insbesondere auch aufgrund der gruppendynamischen Prozesse, die der Unterricht und das erzwungene Zusammensein im schulischen Bereich verursachen. Spielerisches oder auch aggressives Verhalten ist hier vielfach typisch und tritt insbesondere vor Unterrichtsbeginn, in den Pausen und beim Verlassen der Schule auf, ohne dass es nach Unter-richtsende abrupt am Schultor endet oder seinen Bezug zum schulischen Geschehen verliert. Sofern sich spielerisches oder aggressives Verhalten nach Verlassen des Schulgeländes in diesem Sinn einer Lockerung der im Schulbetrieb erforderlichen Disziplin noch auf die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem zurückführen lässt, liegt eine Prägung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs, also eine Schulbezogenheit vor, die den Haftungsausschluss jedenfalls dann rechtfertigt, wenn eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule besteht.

(4) Der Bundesgerichtshof hat daher bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch Unfälle außerhalb des Schulgeländes schulbezogen sein können, wenn sie auf die Vor- oder Nachwirkungen des Schulbetriebs zurückzuführen sind (Senatsurteil vom - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f. - Schneeballwurf von außerhalb des Schulgeländes; - VersR 1981, 849 f. - Schulbushaltestelle). Auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist die Schulbezogenheit von Unfällen in der Nähe der Schule verschiedentlich bejaht worden (OLG Hamm, VersR 2005, 369 f. - Knallkörperwurf an Bushaltestelle; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 1174 ff. - Schubserei unter Schülern im Bus; OLG Schleswig, VersR 2002, 238 f. - Manipulation an Lehrerfahrrad außerhalb des Schulgeländes; LG Detmold, VersR 1991, 204 f. - Umfahren einer Schülergruppe mit dem Mofa auf dem Zufahrtsweg zur Schule; vgl. auch Wannagat/Waltermann, SGB, § 106 SGB VII Rn. 2a; zum Teil kritisch: Hauck/Nehls, SGB VII, K § 106 Rn. 9 ff.).

(5) Die Bedenken der Revision gegen diese Beurteilung vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.

Dass bei einem Unfall der vorliegenden Art eine Haftungsfreistellung des Schädigers möglicherweise zu verneinen ist, wenn es sich nicht um Schüler, sondern um junge Auszubildende eines Betriebes handelt, bedeutet keine Ungleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die Ausbildung in einem Betrieb ist nicht vergleichbar mit dem Schulbetrieb, bei dem eine regelmäßig große Anzahl von Schülern gruppendynamischen Prozessen unterliegt.

Der Gesichtspunkt, der Gesetzgeber habe allgemein die Haftung im Sozialversicherungsrecht verschärfen wollen, wird von der Revision nicht belegt. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Verschärfung der Haftung in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII besagt für einen Willen des Gesetzgebers, die Haftung auch mit Blick auf die §§ 104 ff. SGB VII zu verschärfen, nichts. Dies hat der erkennende Senat bereits in anderem Zusammenhang ausführlich dargelegt (Senatsurteil BGHZ 154, 11, 16 ff.).

dd) Den dargestellten Grundsätzen wird das angefochtene Urteil gerecht. Es bejaht den Bezug zur Schule, weil sich die Beteiligten nach Unterrichtsende an der nahe gelegenen Bushaltestelle mit Schneebällen bewarfen. Das reicht unter den gegebenen Umständen für die Annahme der Schulbezogenheit aus. Wenn die Revision meint, der Bezug zum Schulbetrieb sei schon dadurch unterbrochen gewesen, dass es zu den Schneeballwürfen an der Bushaltestelle spontan gekommen sei, während vorher keine Auseinandersetzung stattgefunden habe, ist diese Sichtweise zu eng. Die Anspannung durch den Schulbesuch muss sich nicht bereits beim Verlassen des Schulgrundstücks entladen. Vielmehr sind derartige Vorfälle gerade an einer Bushaltestelle in der Nähe der Schule typisch.

ee) Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob, wie die Revisionserwiderung meint und im Berufungsurteil angedeutet ist, eine Haftung des Beklagten schon deshalb ausscheidet, weil er nicht rechtswidrig gehandelt hat. Dazu sei vorsorglich nur Folgendes ausgeführt: Es mag davon ausgegangen werden, dass das Werfen von Schneebällen als solches nicht rechtswidrig ist. Die Revisionserwiderung verkennt indes, dass bei unmittelbarer Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter die Rechtswidrigkeit indiziert wird (st. Rspr., vgl. BGH GSZ BGHZ 24, 21, 24 ff.; Senatsurteil BGHZ 118, 201, 207), ebenso bei der Verletzung eines Schutzgesetzes, hier: § 229 StGB (vgl. BGHZ 122, 1, 6). Für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist nichts vorgetragen. Dass Schneeballwürfe als solche sozialadäquat sein mögen, reicht für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit bei eingetretener Rechtsgutverletzung nicht aus.

2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Danach haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs (Satz 1), wobei sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht (Satz 3). Die Vorschrift hat im Vergleich zu § 640 Abs. 1 RVO, an dessen Stelle sie getreten ist, an dem haftungsauslösenden Verschuldensgrad nichts geändert, so dass für die Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit auf die zu § 640 Abs. 1 RVO ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986, m.w.N.).

a) Die Revision stellt zur Überprüfung durch den Senat, ob sich der Begriff des Verschuldens in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII lediglich auf das Verhalten selbst - also auf die Handlung oder das Unterlassen - des Schädigers beziehe oder ob - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - vorsätzliches Handeln in diesem Sinne stets ein Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges voraussetze. Sie meint, es reiche aus, dass der Beklagte den Schneeball absichtlich in die Richtung des W. geworfen habe.

Der Standpunkt der Revision ist unrichtig, der des Berufungsgerichts hingegen ist zutreffend. Für § 110 Abs. 1 SGB VII ist der zivilrechtliche Vorsatzbegriff des § 276 BGB maßgebend, der Handelnde muss also den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (so auch Hauck/Nehls, SGB VII, K § 110 Rn. 11).

Der Begriff des Verschuldens in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII bezieht sich ersichtlich auf die in Satz 1 genannten Begriffe des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind als Verschuldensformen auf das Vertretenmüssen und die damit einher gehende Haftung des Schuldners bezogen (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen eines pflichtwidrigen Erfolges. Vorsätzlich handelt, wer das rechtlich geschützte Interesse eines anderen bewusst und gewollt verletzt, wobei es genügt, dass der Verletzungserfolg vielleicht unerwünscht ist, aber billigend in Kauf genommen wird (bedingter Vorsatz; vgl. Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 1 Rn. 66; auch BGHSt 36, 1, 9). Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, kann durchaus zweifelhaft sein. Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich vom unbedingten Vorsatz dadurch, dass der unerwünschte Erfolg nicht als notwendig, sondern nur als möglich vorausgesehen wird. Er unterscheidet sich von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (BGHSt 7, 363, 370).

In diesem sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich gezogenen Rahmen findet die Auffassung der Revision, die Begriffe Verschulden in Satz 3 oder Vorsatz in Satz 1 könnten rechtlich auf ein nicht vom Wissen und Wollen einer Rechtsgutverletzung getragenes Handeln bezogen sein, keinen Platz. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt haben könnte, einen Aufwendungsersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers losgelöst von jedem haftungsrechtlichen Bezug an ein an sich neutrales Verhalten des Schädigers anzuknüpfen. Zwar verfolgen die in den §§ 104 ff. SGB VII einerseits und in § 110 Abs. 1 SGB VII andererseits getroffenen Regelungen unterschiedliche Ziele. Maßgeblich für die in § 110 Abs. 1 SGB VII getroffene Regelung sind letztlich präventive und erzieherische Gründe. Diese sollen indes nur dann greifen, wenn der durch das Haftungsprivileg begünstigte Schädiger den Unfall und damit die Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten verursacht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 75, 328, 330 f.; 154, 11, 18).

In diesem Rahmen wurde Satz 3 der Vorschrift eingeführt, weil nach der Rechtsprechung zu § 640 RVO auch für die Haftung nach dieser Vorschrift Eintritt und Umfang des Schadens vom Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit des Schädigers umfasst sein mussten (Senatsurteil BGHZ 75, 328 ff.). § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ordnet demgemäß lediglich an, dass der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bereits dann besteht, wenn - wie im Regelfall (vgl. Senatsurteile BGHZ 59, 30, 39; 75, 328, 329) - sich das Verschulden lediglich auf den die Haftung begründenden Tatbestand bezieht, während es sich auf die konkreten Schadensfolgen nicht beziehen muss.

Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die von der Klägerin vertretene Auffassung zu dem Ergebnis führen würde, dass jegliches bewusste Handeln einen Ersatzanspruch des Unfallversicherungsträgers nach sich zöge. Das kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Dagegen spricht schon, dass das Gesetz Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzungshandlung fordert, die Feststellung eines grob fahrlässigen Verhaltens, also einer schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung (vgl. dazu unten c), aber völlig sinnlos wäre, wenn schon die Ausdehnung des Vorsatzbegriffs auf praktisch alle bewussten Handlungen, wie ihn die Klägerin vertritt, zu einer Haftung in nahezu allen denkbaren Fällen führen würde.

b) Die Annahme der Revision, der Beklagte habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, ist verfehlt.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet ( - VersR 1988, 474, 475 und vom - VI ZR 49/00 - aaO, m.w.N.; vgl. ferner BGHZ 119, 147, 149).

Dafür reicht es nicht aus, dass Schneeballwerfen im Schulbereich möglicherweise regelmäßig verboten sein mag, wobei die Revision schon nicht darlegt, dass in den Tatsacheninstanzen entsprechend vorgetragen worden ist. Es reicht auch nicht aus, dass bei Schneeballwürfen immer die Gefahr einer Verletzung des menschlichen Zielobjekts bestehen mag und dass der Beklagte den Schneeball absichtlich in Richtung des W. geworfen hat. Den anderen zu treffen, ist gerade der Sinn einer Schneeballschlacht und zu Unfällen kann es bei fast jeder spielerischen oder sportlichen Betätigung kommen. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist bei einem derartigen Geschehen daher nur dann gerechtfertigt, wenn aus besonderen Gründen, etwa aufgrund des Zustands des Schnees oder des Vorhandenseins massiver Fremdkörper, mit einer Verletzung Dritter gerechnet werden muss und das Werfen des Schneeballs deshalb als besonders verantwortungslos erscheint. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich, ohne dass es noch darauf ankäme, dass W. den ersten Schneeball geworfen und der Beklagte lediglich darauf reagiert hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 681 Nr. 10
PAAAC-87915

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja