Nachweisanforderungen an die Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
Leitsatz
Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann nicht gewährt werden, wenn die Zahlung an den Auftragnehmer
nicht entsprechend dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zahlungsweg auf dessen Konto, sondern gegen Quittung in bar erfolgt.
Die Möglichkeit der Vermeidung von „schwarz” vereinnahmten Beträgen durch Ausstellung einer Barquittung genügt nicht den
in § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG 2002 typisierend festgelegten Nachweisvoraussetzungen.
Die Beschränkung auf unbare Zahlungen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1503 Nr. 24 OAAAC-87749
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.06.2008 - 15 K 3449/06 E
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