Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung
§ 6 Steuerlagerinhaber [1]
(1) 1Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. 2Sie bedürfen einer Erlaubnis. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 4Personen, die Kaffee lagern, aber nicht herstellen, wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn sie Kaffee zur Belieferung des Groß- und Einzelhandels lagern oder im grenzüberschreitenden Verkehr handeln. 5Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Kaffees abhängig.
(2) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. 2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,
eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,
bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-26506
1Anm. d. Red.: § 6 Abs. 1 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2221) mit Wirkung v. .