KaffeeStG § 24

Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

§ 24 Ordnungswidrigkeiten [1]

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 9 Absatz 3 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder

  2. entgegen § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

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XAAAD-26506

1Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. des Gesetzes v. 30.3.2021 (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. 1.7.2021.