Abschnitt 5: Steuervergünstigungen
§ 21 Steuerentlastung [1]
(1) 1Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). 2Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
(2) 1Nachweislich versteuerter Kaffee wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. 2Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber.
(3) 1Nachweislich mit der Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. 2Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.
(4) 1Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass
der Kaffee in der Annahme befördert wurde, dass für diesen ein Steueraussetzungsverfahren nach § 9 wirksam eröffnet worden ist, und
dieser Kaffee
zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind,
zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert worden ist oder
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
2Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 3Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 unwirksam war. 4Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
das Steuerverfahren zu regeln,
zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass kaffeehaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Kaffeesteuer entlastet werden,
zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des Absatzes 2 und 3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen,
zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Kaffee vorzuschreiben, für den eine Steuerentlastung beantragt werden kann.
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XAAAD-26506
1Anm. d. Red.: § 21 Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. 24.10.2022 (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. 1.11.2022; Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes v. 30.3.2021 (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. 1.7.2021.