KaffeeStG § 19

Abschnitt 4: Beförderung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten [1]

§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung [2]

(1) Treten während der Beförderung von Kaffee nach § 17 Absatz 1 und 2 oder nach § 18 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.

(2) § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten entsprechend.

(3) 1Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 18 Absatz 4 Satz 3 geleistet hat, jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war, und bei Unregelmäßigkeiten und in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 die Person, die den Kaffee in Besitz hält. 2§ 11 Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) 1Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist sofort fällig.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 4 zu erlassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-26506

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 30.3.2021 (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. 1.7.2021.

2Anm. d. Red.: § 19 Abs. 2 bis 5 i. d. F. des Gesetzes v. 30.3.2021 (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. 1.7.2021.