KaffeeStG § 18

Abschnitt 4: Beförderung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten [1]

§ 18 Versandhandel [2]

(1) 1Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand des Kaffees an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). 2Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Kaffee durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.

(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Wer als Versandhändler Kaffee in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. 2Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. 4Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen. 5Wird Kaffee nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. 6Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. 7Der Steuervertreter bedarf der Erlaubnis. 8Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(5) 1Steuerschuldner ist der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde. 2Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 3Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. 4Wird Kaffee nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerschuldners zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 4 gleichsteht. 5Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 6Die Steuer ist sofort fällig. 7Der Empfänger des Kaffees haftet für die Steuer.

(6) 1Die Erlaubnis nach Absatz 4 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. 2Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 4 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 6 zu erlassen und zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in den Versandhandel einzubeziehen.

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XAAAD-26506

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 30.3.2021 (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. 1.7.2021.

2Anm. d. Red.: § 18 Abs. 1, 4 bis 6 i. d. F. des Gesetzes v. 30.3.2021 (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. 1.7.2021; Abs. 7 i. d. F. des Gesetzes v. 21.12.2010 (BGBl I S. 2221) mit Wirkung v. 1.1.2011.