Abschnitt 3: Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes [1]
§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis [2]
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch
den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
den Tod des Steuerlagerinhabers,
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.
(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.
(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von
den Erben,
dem neuen Erlaubnisinhaber,
dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. 3Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.
(6) 1Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. 2Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben:
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
aa)bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,
bb)bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und
cc)im Übrigen die Erben,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter.
3Die Steuer ist sofort fällig. 4Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. 5Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
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SAAAD-29827