Abschnitt 3: Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes [1]
§ 5 Erteilung der Erlaubnis [2]
(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. 3Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Schaumwein ausschließlich gelagert werden soll und
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 100 Hektoliter (hl) liegt, oder
die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn
der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Schaumwein hergestellt wird,
das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Schaumwein dient,
Schaumwein im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird,
ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwendung von ausschließlich aus selbst erzeugten Trauben gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Dritten hergestellt wurde, anschließend unter Steueraussetzung im eigenen Betrieb lagern will.
(4) 1In den Fällen des § 4 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. 2Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
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SAAAD-29827