Abschnitt 21: Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes
§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller [1]
Für unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen, deren Herstellung im vorangegangenen Kalenderjahr 250 Hektoliter nicht übersteigt, ist die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
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SAAAD-29827
1Anm. d. Red.: § 43a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .