SchaumwZwStV § 37a
Abschnitt 15a: Zu § 22b des Gesetzes [1]
§ 37a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung [2]
(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 30 Absatz 2 und § 31 entsprechend.
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SAAAD-29827