Abschnitt 13: Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes [1]
§ 34d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments [2]
(1) 1Während der Beförderung des Schaumweins kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar
in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
in den Abgangsort.
2Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Schaumweins ablehnt.
(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein gilt § 20 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
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SAAAD-29827