Abschnitt 12: Zu § 19 des Gesetzes
§ 33 Beförderungen zu privaten Zwecken [1]
(1) Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert wird (§§ 20 bis 20c des Gesetzes).
(2) Die Weitergabe von Schaumwein, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes.
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SAAAD-29827
1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. (Abs. 2) bzw. (Abs. 1).