Abschnitt 7: Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
§ 27 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren [1]
(1) 1Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 21 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchführungsverordnung vorzulegen, mit dem er den Empfang des Schaumweins bestätigt. 2Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.
(2) 1Der Empfänger hat das Eingangsdokument unverzüglich in drei Exemplaren auszufertigen. 2Das für ihn zuständige Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. 3Der Empfänger hat diese bestätigte erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 4Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 21 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. 5Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung nach § 20 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem Hauptzollamt unverzüglich für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. 2§ 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Kann nach der Beendigung einer Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 21 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war. 2Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. 3Das Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn der Schaumwein aus dem Steuergebiet versendet wurde. 4In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.
(4a) 1Darf Schaumwein in den Fällen des § 12 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Schaumwein in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. 2Das Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. 3Das Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. 4Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem Hauptzollamt weitergeleitet. 5Nach Eingang des Ausfalldokuments annulliert der Versender das Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. 6Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.
(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 oder eine Meldung nach § 21 Absatz 8. 2§ 21 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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SAAAD-29827
1Anm. d. Red.: § 27 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602, ber. 2022 I S. 1977) mit Wirkung v. (Abs. 2 und 3) bzw. (Abs. 1, 4, 4a und 5).