SchaumwZwStV § 17

Abschnitt 7: Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes

§ 17 Mitführen der Freistellungsbescheinigung

1Wird Schaumwein unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. 2Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

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SAAAD-29827